Wir verpflichten uns, Lager, die innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme, spätestens aber 12 Monate nach Lieferung, nachweislich infolge eines Herstellungs- oder Materialfehlers unbrauchbar werden, nach unserer Wahl ganz oder teilweise wieder herzustellen oder zu ersetzen. Jede darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Ersatzpflicht für direkte oder indirekte Schäden infolge eines Herstellungs- oder Materialfehlers wird ausgeschlossen. Gewährleistung für Mängel leisten wir nur im Einvernehmen mit unseren Lieferanten (Erzeugern) und nur im Rahmen von deren Garantiebestimmungen. Quantitäts- und Qualitätsmängel, soweites sich nicht um versteckte Mängel handelt, müssen innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme mittels eingeschriebenen Briefes schriftlich geltend gemacht werden. Wir haften nicht für die der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnützung oder für Schäden, die infolge unsachgemäßer Benützung oder Behandlung wie z.B. falscher Typenwahl oder Montage, Überbeanspruchung, Verschmutzung, Rost, Zerlegung oder Einbau fremder Teile entstehen. Eine Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach Untersuchung und einwandfreier Feststellung der Gewährleistungspflicht durch das Lieferwerk erfolgen. Der Kunde hat die beanstandete Ware zu diesem Zweck unzerlegt und für uns kostenlos einzusenden. In dringenden Fällen erhält er nach Möglichkeit eine Ersatzlieferung zum jeweiligen Tagespreis und nach Beendigung der Untersuchung eine Gutschrift nach Maßgabe der Anerkennung durch das Lieferwerk. Bei Inanspruchnahme von Ersatz-lieferungen oder Gutschriften sind wir berechtigt, zur Beurteilung zweckdienliche Unterlagen zu verlangen wie z.B. Einbauzeichnungen und alle für den Einbau des (der) Wälzlager notwendigen Daten wie z.B. Lagerbelastungen, Belastungsverlauf, Nutzungsdauer und dgl. sowie alle in unmittelbarer Einwirkung auf die Lagerstelle stehenden anderen Lagerungen zur Begutachtung zu verlangen. Um die Gewährleistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde seinen sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachkommen. Jegliche Aufrechnung vor Erteilung einer Gutschrift durch uns ist ausgeschlossen. Durch eine Ersatzlieferung oder Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ein. Zukäufe, die zwischen Lieferer und Besteller vereinbart worden sind, sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen.